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Vorschrift Öko-Kennzeichengesetz

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3176, 3180)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1534)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)

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Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG)

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 219)

Amtliche Anmerkung:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.73575

§ 1 Öko-Kennzeichen

§ 2 Ermächtigungen

§ 3 Strafvorschriften

§ 4 Bußgeldvorschriften

§ 5 Einziehung

§ 6 (Inkrafttreten)

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