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Kreislaufwirtschaft  
18.11.2020

Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes seit Ende Oktober 2020 in Kraft

ESV-Redaktion Recht
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll unter anderem die Recyclingquote erhöhen (Foto: hiv360 / stock.adobe.com)
Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist als Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie am 29.10.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz hat die ökologische Fortentwicklung des KrWG durch Vermeidung von Abfällen zum Ziel. Darüber hinaus sollen die Vorbereitung zur Wiederverwertung und das Recycling gefördert werden.


Der Deutsche Bundestag hatte das KrWG am 17.9.2020 als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union beschlossen. Am 9.10.2020 hat der Deutsche Bundesrat das Gesetzewerk gebilligt und am 28.10.2020 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Am Tag nach der Verkündung ist es in Kraft getreten. Mit der Novelle will der Gesetzgeber im Einzelnen folgende Ziele erreichen:

Erhöhung der Recyclingquote 

Die auf EU-Ebene vorgegebenen Quoten für das Recycling und die Verwertung der spezifischen Abfallarten werden eins zu eins in das KrWG übernommen (§ 14 Absatz 2 KrWG). Der bislang für das Jahr 2020 geltende Wert für die Recyclingquote von 65% wird durch den Wert 50% ersetzt. Für die Folgejahre steigt die Quote alle fünf Jahre um jeweils 5% an. Nach der Gesetzesbegründung führt diese Änderung jedoch nicht zu einer Absenkung, sondern vielmehr zu einer Erhöhung der Quoten, was auf die neuen verschärften Berechnungsverfahren der EU-Abfallrahmenrichtlinie zurückzuführen ist.

Ausweitung der Getrenntsammlungspflichten

Zur Erfüllung der gestiegenen Anforderungen an das Recycling von Abfällen wird vor allem die Getrenntsammlungspflicht von Abfällen spezifiziert nach Abfallarten gestärkt. Soweit es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen handelt, werden die Aufgaben an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gerichtet und die Getrenntsammlungspflicht für Bio-, Kunststoff-, Metall-, Papier- und Textilabfälle, Glas, Sperrmüll und gefährliche Abfälle konkretisiert. Für Textilabfälle gilt die Getrenntsammlungspflicht ab dem 1.1.2025. (§ 20 Absatz 2 KrWG).

Obhutspflicht für Erzeugnisse

Die Produktverantwortung wird durch eine neue Obhutspflicht erweitert, die die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit der vertriebenen Produkte verlangt und deren Entsorgung nur als ultima ratio zulässt (§ 23 Absatz 1 Satz 3 KrWG). Auf der Grundlage von Rechtsverordnungen können Transparenzberichte gefordert werden und beispielsweise für Warenüberhänge oder Retouren geeignete Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung der Produkte wie preisreduzierter Verkauf oder Spendenpflicht vorgegeben werden.

Einklagbarer Anspruch öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf Einhaltung der Bestimmungen des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen 

Bei gewerblichen Sammlungen, die Abfälle der Haushalte wie Papier und Textilien verwerten, können die betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften genauso einklagen wie gewerbliche Sammler – sie sind also jetzt auch klagebefugt. Mit Urteil vom 27.9.2018 (7 C 23/16) hatte das BVerwG entschieden, dass nach dem KrWG für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine Klagebefugnis für eine Untersagung einer gewerblichen Sammlung besteht. Dies hatte der Gesetzgeber für eine diesbezügliche Rechtsänderung zum Anlass genommen.

Bevorzugungspflicht für umweltfreundliche Erzeugnisse bei der öffentlichen Beschaffung

Das KrWG sieht ferner neue Vorgaben für die Beschaffung der Stellen und Institutionen des Bundes vor. Künftig müssen beim Einkauf Produkte explizit bevorzugt werden, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind, sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Statt bisheriger bloßer Prüfung besteht nun also eine Bevorzugungspflicht im Rahmen von Ausschreibungen (§ 45 KrWG).

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Kritik des Bundesrats an § 7a KrWG

Kritik hat der Deutsche Bundesrat am neu eingeführten § 7 a KrWG geübt. Dieser bringt eine chemikalien- und produktrechtliche Verantwortlichkeit gerade in den Fällen zur Anwendung, in denen das Ende der Abfalleigenschaft bereits eingetreten ist. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass damit die Trennlinie zwischen dem Abfall- und Produkt- sowie Chemikalienrecht künftig zunehmend verwischt wird und erhebliche rechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten für die Rechtsanwender entstehen.

Quellen:
  • PM des Bundesumweltministeriums vom 9.10.2020 
  • Empfehlung des Bundesrats vom 25.9.2020

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