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Kreislaufwirtschaft  
18.11.2020

Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes seit Ende Oktober 2020 in Kraft

ESV-Redaktion Recht
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll unter anderem die Recyclingquote erhöhen (Foto: hiv360 / stock.adobe.com)
Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist als Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie am 29.10.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz hat die ökologische Fortentwicklung des KrWG durch Vermeidung von Abfällen zum Ziel. Darüber hinaus sollen die Vorbereitung zur Wiederverwertung und das Recycling gefördert werden.


Der Deutsche Bundestag hatte das KrWG am 17.9.2020 als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europ�ischen Union beschlossen. Am 9.10.2020 hat der Deutsche Bundesrat das Gesetzewerk gebilligt und am 28.10.2020 wurde es im Bundesgesetzblatt verk�ndet. Am Tag nach der Verk�ndung ist es in Kraft getreten.�Mit der Novelle will der Gesetzgeber im Einzelnen folgende Ziele erreichen:

Erh�hung der Recyclingquote�

Die auf EU-Ebene vorgegebenen Quoten f�r das Recycling und die Verwertung der spezifischen Abfallarten werden eins zu eins in das KrWG �bernommen (� 14 Absatz 2 KrWG). Der bislang f�r das Jahr 2020 geltende Wert f�r die Recyclingquote von 65% wird durch den Wert 50% ersetzt. F�r die Folgejahre steigt die Quote alle f�nf Jahre um jeweils 5% an. Nach der Gesetzesbegr�ndung f�hrt diese �nderung jedoch nicht zu einer Absenkung, sondern vielmehr zu einer Erh�hung der Quoten, was auf die neuen versch�rften Berechnungsverfahren der EU-Abfallrahmenrichtlinie zur�ckzuf�hren ist.

Ausweitung der Getrenntsammlungspflichten

Zur Erf�llung der gestiegenen Anforderungen an das Recycling von Abf�llen wird vor allem die Getrenntsammlungspflicht von Abf�llen spezifiziert nach Abfallarten gest�rkt. Soweit es sich um Abf�lle aus privaten Haushaltungen handelt, werden die Aufgaben an den �ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr�ger gerichtet und die Getrenntsammlungspflicht f�r Bio-, Kunststoff-, Metall-, Papier- und Textilabf�lle, Glas, Sperrm�ll und gef�hrliche Abf�lle konkretisiert. F�r Textilabf�lle gilt die Getrenntsammlungspflicht ab dem 1.1.2025. (� 20 Absatz 2 KrWG).

Obhutspflicht f�r Erzeugnisse

Die Produktverantwortung wird durch eine neue Obhutspflicht erweitert, die die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit der vertriebenen Produkte verlangt und deren Entsorgung nur als ultima ratio zul�sst (� 23 Absatz 1 Satz 3 KrWG). Auf der Grundlage von Rechtsverordnungen k�nnen Transparenzberichte gefordert werden und beispielsweise f�r Waren�berh�nge oder Retouren geeignete Ma�nahmen zur Gebrauchserhaltung der Produkte wie preisreduzierter Verkauf oder Spendenpflicht vorgegeben werden.

Einklagbarer Anspruch �ffentlich-rechtlicher Entsorgungstr�ger auf Einhaltung der Bestimmungen des Anzeigeverfahrens f�r gewerbliche Sammlungen�

Bei gewerblichen Sammlungen, die Abf�lle der Haushalte wie Papier und Textilien verwerten, k�nnen die betroffenen �ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr�ger die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften genauso einklagen wie gewerbliche Sammler � sie sind also jetzt auch klagebefugt. Mit Urteil vom 27.9.2018 (7 C 23/16) hatte das BVerwG entschieden, dass nach dem KrWG f�r den �ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr�ger keine Klagebefugnis f�r eine Untersagung einer gewerblichen Sammlung besteht. Dies hatte der Gesetzgeber f�r eine diesbez�gliche Rechts�nderung zum Anlass genommen.

Bevorzugungspflicht f�r umweltfreundliche Erzeugnisse bei der �ffentlichen Beschaffung

Das KrWG sieht ferner neue Vorgaben f�r die Beschaffung der Stellen und Institutionen des Bundes vor. K�nftig m�ssen beim Einkauf Produkte explizit bevorzugt werden, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingf�hig sind, sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Statt bisheriger blo�er Pr�fung besteht nun also eine Bevorzugungspflicht im Rahmen von Ausschreibungen (� 45 KrWG).

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Kritik des Bundesrats an�� 7a KrWG

Kritik hat der Deutsche Bundesrat am neu eingef�hrten � 7 a KrWG ge�bt. Dieser bringt eine chemikalien- und produktrechtliche Verantwortlichkeit gerade in den F�llen zur Anwendung, in denen das Ende der Abfalleigenschaft bereits eingetreten ist. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass damit die Trennlinie zwischen dem Abfall- und Produkt- sowie Chemikalienrecht k�nftig zunehmend verwischt wird und erhebliche rechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten f�r die Rechtsanwender entstehen.

Quellen:
  • PM des Bundesumweltministeriums vom 9.10.2020�
  • Empfehlung des Bundesrats vom 25.9.2020

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