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Vorschrift Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

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  • Vom 1. Januar 2000, GVBl. S. 30, geändert am 11. September 2008, GVBl. S. 777

  • Vom 1. Januar 2000, GVBl. S. 30

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Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bayern

Vom 1. Januar 2000, GVBl. S. 30, zuletzt geändert am 22. Juli 2014, GVBl. S. 286, 328

Amtliche Anmerkung:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.5701

Auf Grund des Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBI S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser

§ 2 Ausgeschlossene Flächen

§ 3 Anforderungen an das schadlose Versickern

§ 4 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

§ 5 In-Kraft-Treten

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