Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Niedersachsen
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert am 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 83)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
- des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), sowie
- der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53.
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
Vom 15. Mai 2019
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48, 119), wird wie folgt geändert:
Dem § 6 Abs. 1 wird der folgende Satz 7 angefügt:
„Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind keine öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 95 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes.“
§ 42 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durch Verordnung
als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Anwendung des § 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) gelten die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 6 LwKG.“
§ 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin werden die Worte „der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft,“ gestrichen, nach dem Wort „Elektronikgerätegesetzes“ ein Komma und die Worte „des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht“ eingefügt und das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort „Verordnungen“ ersetzt.
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:
„Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten an die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden erforderlich ist. Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln den Behörden und Stellen nach Satz 1 auf ein Ersuchen nach Satz 3 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Stellen nach Satz 1 erforderlich ist.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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