logo
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Startseite
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Vorschriften
    • Gesamtverzeichnis
    • LBW Kunden
    • Übersichten
      • Das laufende Jahr
      • Die letzten drei Monate
      • Das letzte Quartal
      • das vergangene Jahr
    • Mein Rechtskataster
  • Entscheidungen
  • Infodienst
    • Bestellung
    • Infodienst-Archiv
  • Bestellen
  • Kalender
  • Gesamtverzeichnis
  • LBW Kunden
  • Übersichten
  • Mein Rechtskataster
Vorschrift Niedersächsisches Abfallgesetz

Altfassung

  • Zurück zur aktuellen Fassung vom Stand vom 23.03.2022
  • Diese Altfassung vollständig anzeigen

Rechtskataster/Versionsvergleich

Bitte beachten Sie die Funktionen zum Rechtskataster und den Versionsvergleich.

  • Einführung in die Funktionen des Rechtskatasters und Versionsvergleichs

Weitere Fassungen/ Versionsvergleich

Änderungstext dieser Fassung anzeigen

Diese Fassung vergleichen

Weitere Fassungen

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 206)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert am 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88, 104)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003, Nds. GVBl. S. 273, zuletzt geändert am 2. März 2017, Nds. GVBl. S. 48, 51

  • Weitere 9 Fassungen…

Rechtssprechung zu: NAbfG
  • OVG Lüneburg: Einbau asbesthaltiger Abfälle in einen Tagebau, Urt. v. 21. April 2005

  • OVG Lüneburg: Transport von Deponiesickerwasser in Tanklastwagen, Beschl. v. 09.03.2007

  • OVG Lüneburg: abfallrechliche Pflichten; Messie-Syndrom, Beschl. v. 07.04.2009

  • Weitere 1 Entscheidungen…

  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Niedersachsen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert am 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 83)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung
- des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), sowie
- der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53.

Hinweis der Redaktion:

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Vom 15. Mai 2019

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48, 119), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 6 Abs. 1 wird der folgende Satz 7 angefügt:

    „Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind keine öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 95 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes.“

  2. § 42 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Elektronikgerätegesetzes“ ein Komma und die Worte „des Verpackungsgesetzes“ eingefügt.
    2. Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:

      „(5a) Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durch Verordnung

      1. Aufgaben nach der Klärschlammverordnung sowie
      2. Aufgaben nach unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Verordnungen

      als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Anwendung des § 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) gelten die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 6 LwKG.“

  3. § 45 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin werden die Worte „der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft,“ gestrichen, nach dem Wort „Elektronikgerätegesetzes“ ein Komma und die Worte „des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht“ eingefügt und das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort „Verordnungen“ ersetzt.

      bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

      „Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten an die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden erforderlich ist. Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln den Behörden und Stellen nach Satz 1 auf ein Ersuchen nach Satz 3 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Stellen nach Satz 1 erforderlich ist.“

    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft,“ gestrichen, nach dem Wort „Elektronikgerätegesetzes“ ein Komma und die Worte „des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht“ eingefügt und das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort „Verordnungen“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1877

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)

§ 1 Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land

§ 2 Allgemeine Pflicht

§ 3 Pflichten öffentlicher Stellen

§ 4 Abfallbilanz

§ 5 Abfallwirtschaftskonzept

Zweiter Teil
Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 7 Trennung und Verwertung von Abfällen

§ 8 Abfallberatung

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Verbotswidrig lagernde Abfälle

§ 11 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallbewirtschaftung

§ 12 Gebühren

Dritter Teil
Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen

§ 13 Sonderabfälle

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle und der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG ausgeschlossenen Abfälle

§ 16 Andienung

§ 16a Zuweisung und Zuführung

§ 17 Verordnungsermächtigung

§ 18 Kosten der Sonderabfallentsorgung

§ 19 (aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben)

Vierter Teil
Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

§ 21 Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

§ 22 Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallwirtschaftsplänen

§ 23 Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen

§ 24 Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens

Fünfter Teil
Abfallentsorgungsanlagen

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 Veränderungssperre

§ 27 (aufgehoben)

§ 28 Enteignung

§ 29 (aufgehoben)

§ 30 Eigenüberwachung

Sechster Teil
Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen

§ 31 Anwendungsbereich

§ 32 Begriffsbestimmungen

§ 33 Hafenauffangeinrichtungen

§ 34 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen

§ 35 Entladung von Schiffsabfällen

§ 36 Entladung von Ladungsrückständen

§ 37 Meldung, Überwachung

§ 38 Entgeltordnung

§ 39 Sonderregelung für Schiffe im hoheitlichen Einsatz

Siebenter Teil
Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

§ 40 (aufgehoben)

§ 41 Behörden

§ 42 Sachliche Zuständigkeit

§ 43 Örtliche Zuständigkeit

§ 44 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

§ 45 Datenverarbeitung, Überwachung

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47 Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts

§ 48 Übergangsregelung

§ 49 In-Kraft-Treten

Anlage 1 (zu § 34 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 34 Abs. 5)

  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2026 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Altlasten Spektrum        ARBEITSSCHUTZdigital        Bodenschutz        Erich Schmidt Verlag        Immissionsschutz        KLIMASCHUTZdigital

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück