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Vorschrift Niedersächsische Bauvorlagenverordnung

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Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)

Sachgebiet: Baurecht

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 760)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1489828

Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 8 bis 11 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand

§ 2 Allgemeines

§ 3 Elektronische Kommunikation

§ 4 Übermittlung von Dokumenten in Papierform

§ 5 Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen

§ 6 Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für Werbeanlagen

§ 7 Bauvorlagen für eine Bauvoranfrage

§ 8 Bauvorlagen zur Anzeige des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage

§ 9 Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung

§ 10 Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau

§ 11 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lagepläne

§ 12 Bauzeichnungen

§ 13 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung

§ 14 Nachweis der Standsicherheit

§ 15 Nachweis des Brandschutzes

§ 16 Übereinstimmungsgebot

§ 17 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

§ 18 Übergangsvorschrift

§ 19 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Anforderungen an elektronische Dokumente für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörde

Anhang (zu Anlage 1)
Kennnummern mit textlicher Beschreibung für Dateinamen

Anlage 2 (zu § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 4)
Zeichen und Farben für Bauvorlagen

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