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Immissionsschutz und Industrieanlagen  
19.03.2021

Neues zum Regierungsentwurf zur Novelle der TA Luft

ESV-Redaktion Recht
Die TA Luft legt Vorgaben für über 50.000 Anlagen aus verschiedenen Industriebranchen fest (Foto: Vital / stock.adobe.com)
Die TA Luft schafft bundeseinheitliche Vorgaben für verschiedene Industriebranchen. Der am 16. Dezember 2020 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf soll die TA Luft erstmals seit 2002 an den aktuellen Stand der Technik sowie an EU-Recht anpassen. Ob dies noch vor der Sommerpause gelingt, ist jedoch ungewiss.

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) legt bundeseinheitliche Vorgaben für über 50.000 Anlagen aus verschiedenen Industriebranchen fest. Mit dem am 16. Dezember 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf soll die TA Luft erstmals seit 2002 an den aktuellen Stand der Technik sowie an EU-Recht angepasst werden. Unter der EU-Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) werden nach und nach Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken zur Emissionsminderung (BVT-Schlussfolgerungen) erarbeitet, die überall in der EU verbindlich Eingang in Anlagengenehmigungen finden müssen.

Die neue TA Luft greift diese Anforderungen auf und setzt sie für Deutschland einheitlich um. Dabei sind Anforderungen für nahezu alle Schadstoffe, die von Industrieanlagen in die Luft emittiert werden können, mit Ausnahme von Treibhausgasen, welche dem Emissionshandel unterliegen, in der Vorschrift berücksichtigt. Für diejenigen Anlagen, für die keine EU-Regelung existiert, sind in der TA Luft ebenfalls Anforderungen nach dem aktuellen Stand der Technik enthalten.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Schutz vor Geruchsimmissionen

In die TA Luft werden Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen aufgenommen. Dazu wird die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang 7 in die TA Luft überführt. Sie schließt eine bestehende Regelungslücke innerhalb der TA Luft und führt zur bundesweiten Vereinheitlichung im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Mit der Aufnahme der GIRL in die TA Luft soll jedoch nicht eine verpflichtende Prüfung im Rahmen der Genehmigungsverfahren für alle Anlagen ausgelöst werden; die GIRL soll vielmehr nur bei Anlagen zur Anwendung kommen, von denen relevante Geruchsimmissionen ausgehen können.

Ergänzung von bestimmten Anlagenarten


Einige Anlagenarten sind erst seit wenigen Jahren genehmigungsbedürftig, weshalb für diese Anlagen erstmals Anforderungen entwickelt werden. Diese Anlagen sind insbesondere:

  • Anlagen der Nichteisenmetallindustrie,
  • Anlagen der Holzwerkstoffindustrie (Holzpelletherstellung),
  • Zellstoff-, Papier- und Pappeherstellung,
  • bestimmte Biogasanlagen sowie
  • Intensivtierhaltungsanlagen.
 
Besonders wichtig sind die neuen Anforderungen an große Tierhaltungsanlagen (Nr. 5.4.7.1). Betroffen sind Anlagen mit beispielsweise mehr als 1.500 Schweinen oder mehr als 30.000 Hühnern.

Diese Anlagen verursachen hohe Emissionen an Ammoniak, das zur Schädigung empfindlicher Biotope durch Überdüngung und Versauerung aber auch zur Bildung von gesundheitsgefährdendem Feinstaub führen kann. Bei diesen Anlagen sind Abluftreinigungsanlagen verpflichtend zu installieren.
 
Sonderfallprüfungen

Neu eingeführt werden Sonderfallprüfungen, wenn „hinreichende Anhaltspunkte“ für schädliche Umwelteinwirkungen durch bestimmte luftverunreinigende Stoffe vorliegen (Nr. 4.8). Zur Prüfung der „hinreichenden Anhaltspunkte“, die der eigentlichen Sonderfallprüfung vorgeschaltet ist, werden die Kriterien für die Ermittlung des Mindestabstands zu empfindlichen Ökosystemen überarbeitet sowie Vorgaben für Stickstoff- und Säureeinträge ergänzt.

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Wie es weitergeht

Die geplante Reform muss noch den Deutschen Bundesrat passieren. Die Länder haben allerdings Änderungswünsche in erheblichem Umfang angemeldet. Einigen Medienberichten zufolge will der federführende Umweltausschuss des Bundesrates einen Unterausschuss beschließen. Dieser soll dann ab Mitte April 2021 den Berg von über 300 Änderungsanträgen abarbeiten. 

Quellen:
  • Kabinettbeschluss zur Neufassung der TA Luft vom 16. Dezember 2020 und Regierungsentwurf
  • Top Agrar online vom 22.2.2021 
 
Auf die Quelle kommt es an

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