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Energetische Gebäudesanierung  
20.01.2023

Neue Aufteilung der CO2-Ausstoß-Kosten zwischen Vermietern und Mietern

ESV-Redaktion Recht
Der Vermieteranteil an den Kosten des CO2-Ausstoßes nimmt mit schlechten energetischen Zuständen des Mietobjekts  zu (Foto: Andrii Yalanskyi / stock.adobe.com)
Am 01.01.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG) in Kraft getreten. Es gilt für alle Abrechnungsperioden, die an oder nach diesem Tag beginnen. Die neue Regelung soll die Kosten für den CO2-Ausstoß für Gebäude zwischen Vermietern und Mieten gerechter aufteilen und bessere Anreize zur energetischen Gebäudesanierung schaffen.

Mit dem Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Anfang Januar 2021 hat der Gesetzgeber eine CO2-Bepreisung für sämtliche fossilen Brennstoffemissionen außerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) eingeführt. Die Folge: Seit knapp zwei Jahren entstehen vor allem bei Öl- und Gasheizungen zusätzliche Heizkosten in Gebäuden.

Unzureichende klimapolitische Lenkungswirkung der bisherigen Kostenaufteilung

Bisher konnten Vermieter von Wohngebäuden die CO2-Kosten vollständig an ihre Mieter weitergeben. Damit wurde die klimapolitisch erhoffte Lenkungswirkung allerdings nur teilweise erreicht.


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Neu: Stufenmodell bei Wohngebäuden

Künftig werden die CO2-Kosten von Wohngebäuden und Gebäuden mit gemischter Nutzung zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt.
 
Zur Anwendung kommt hierbei ein Stufenmodell. Dieses setzt an den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Mietern und Vermietern an, wobei folgender Grundsatz gilt: Je geringer die CO2-Emissionen des Gebäudes sind, desto geringer ist der Anteil der Kosten, mit dem die Vermieter beteiligt werden. Dementsprechend höher ist der Mieteranteil. Umgekehrt steigt der Vermieteranteil mit schlechteren energetischen Zuständen des Gebäudes.
 
Gesteuert werden sollen die prozentualen Kostenanteile von Vermietern und Mietern am jährlichen CO2-Ausstoß mit einem 10-Stufen-Modell. Der Ausstoß wird anhand der Heizkostenabrechnung wie folgt ermittelt.
 
Bei Wohnungen in unzureichend gedämmten Häusern – das heißt mit einem jährlichen Ausstoß von mehr als 52 kg CO2 pro qm – muss der Vermieter 90 Prozent der CO2-Abgabe übernehmen. Für den Mieter fallen dann 10 Prozent an. Die weiteren Schritte:
 
         CO2-Ausstoß pro qm                   Vermieteranteil in Prozent         Mieteranteil in Prozent
 
           47 kg bis weniger als 52 kg                             80                                            20  
           42 kg bis weniger als 47 kg                             70                                            30
           37 kg bis weniger als 42 kg                             60                                            40  
           32 kg bis weniger als 37 kg                             50                                            50
           27 kg bis weniger als 32 kg                             40                                            60
           22 kg bis weniger als 27 kg                             30                                            70
           17 kg bis weniger als 22 kg                             20                                            80
           12 kg bis weniger als 17 kg                             10                                            90
                         weniger als 12 kg                                0                                          100
 
 

Hälftige Kostenaufteilung bei Nichtwohngebäuden

Für Nichtwohngebäude soll eine hälftige Kostenaufteilung gelten. Soll die Aufteilung anders erfolgen, ist dies im Rahmen der Vertragsautonomie möglich. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll bis Ende 2025 erarbeitet und eingeführt werden.
 
Quelle: Parlamentsmaterialien des Deutschen Bundestages zum CO2-KostAufG

 
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