Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 21. März 1994, SächsGVBl. S. 817, geändert am 29. November 2004, SächsGVBl. S. 606
Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz -SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
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