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Vorschrift Naturschutzausführungsgesetz

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  • Vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 546)

  • Vom 23. Februar 2010, GVOBl. M-V S. 66, zuletzt geändert am 5. Juli 2018, GVOBl. M-V S. 221, 228

  • Vom 23. Februar 2010, GVOBl. M-V S. 66, zuletzt geändert am 27. Mai 2016, GVOBl. M-V S. 431, 436

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Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Vom 23. Februar 2010, GVOBl. M-V S. 66, zuletzt geändert am 15. Januar 2015, GVOBl. M-V S. 30

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.439295

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Kapitel 1
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)

§ 1 Naturschutzbehörden

§ 2 Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde

§ 3 Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde

§ 4 Zuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung

§ 5 Zuständigkeiten der Fachbehörden für Naturschutz

§ 6 Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden

§ 7 Zuständigkeiten der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

§ 8 Gefahrenabwehr

§ 9 Betreten von Grundstücken, Untersuchungen (zu § 65 Absatz 3 BNatSchG)

§ 10 Einschränkung von Grundrechten

Kapitel 2
Landschaftsplanung, Eingriffsregelung

§ 11 Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 BNatSchG)

§ 12 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu den §§ 13 bis 18 BNatSchG)

§ 13 Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen, Landgewinnung am Meer

Kapitel 3
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (zu den §§ 20 bis 36 BNatSchG)

§ 14 Geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 15 Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen

§ 16 Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern

§ 17 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungssperre

§ 18 Gesetzlich geschützte Bäume

§ 19 Schutz der Alleen (zu § 29 Absatz 3 BNatSchG)

§ 20 Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope (abweichende Vorschrift zu § 30 Absatz 2 und 3 BNatSchG)

§ 21 Netz „Natura 2000" (zu den §§ 32 bis 34 BNatSchG)

§ 22 Fortgeltung von Unterschutzstellungen

Kapitel 4
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (zu den §§ 37 bis 55 BNatSchG)

§ 23 Artenschutz

Kapitel 5
Meeresnaturschutz (zu den §§ 56 bis 58 BNatSchG)

§ 24 Meeresnaturschutz

Kapitel 6
Erholung in Natur und Landschaft (zu den §§ 59 bis 62 BNatSchG)

§ 25 Betreten der freien Landschaft

§ 26 Einrichtung von Wander- und Reitwegen

§ 27 Benutzung und Schutz des Strandes

§ 28 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

§ 29 Küsten- und Gewässerschutzstreifen (abweichende Vorschrift zu § 61 BNatSchG)

Kapitel 7
Ehrenamtlicher Naturschutz

§ 30 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu den §§ 63 und 64 BNatSchG)

§ 31 Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege, Kreisnaturschutzbeauftragte

§ 32 Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft

§ 33 Naturschutzwarte

Kapitel 8
Eigentumsbindung, Ausnahmen

§ 34 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)

§ 35 Ausnahmen

§ 36 Enteignung und Ausgleich, öffentliche Förderung (zu § 68 BNatSchG)

Kapitel 9
Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern

§ 37 Aufgaben der Stiftung

§ 38 Stiftungsvennögen, Erlöschen der Stiftung

§ 39 Stiftungsorgane

Kapitel 10
Verfahren

§ 40 Naturschutzgenehmigung

§ 41 Verfahrensvorschriften für die Naturschutzgenehmigung

§ 42 Konzentrationswirkung

Kapitel 11
Bußgeldvorschriften

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1 (zu § 14 Abs. 6)

Anlage 2 (zu § 20 Abs. 1)

Anlage 3 (zu § 20 Abs. 2)

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