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Vorschrift Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung

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Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 – Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung (LAGA-Mitteilung 27)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Stand September 2009

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.348343

Herausgegeben im Dezember 2003 von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter Vorsitz vom

Ministerium für Umwelt und Forsten für das Land Rheinland-Pfalz
(LAGA-Vorsitz für 2003 und 2004)
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz

Kontaktadresse: Vorsitz der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
(veröffentlicht unter URL http://www.laga-online.de)

Einleitung

I. Allgemeiner Teil

1. Einleitung

2. Grundstrukturen der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen

3. Spezielle abfallrechtliche Vorschriften

II. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zur Führung von Registern und Nachweisen

1. § 25 Abs. 2 bis Abs. 6 (Freiwillige Rücknahme) Grundzüge

1.1 § 25 Abs. 2

1.1.1 Für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde

1.1.2 Inhalt der Anzeige

1.2 § 25 Abs. 3 behördliches Verfahren zur Befreiung von Nachweispflichten

1.2.1 Verfahrensrechtliche Grundlagen zum Befreiungsbescheid

1.2.2 Befreiungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1

1.3 § 25 Abs. 4

1.4 § 25 Abs. 5 (auch i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1) - Wirkungen des Befreiungsbescheides

1.4.1 Geltung des Befreiungsbescheides bis zum Abschluss der Rücknahme

1.4.2 Bundesweite Geltung des Befreiungsbescheides

1.5 § 25 Abs. 6 Feststellungsbescheid

2. § 42 Registerpflichten

2.1 § 42 Abs. 1 bis Abs. 3 Keis der Registerpflichtigen

2.2 § 42 Abs. 4 Vorlage des Registers auf behördliche Anordnung

2.3 § 42 Abs. 5 Aufbewahrungsfristen

3. § 43 Nachweispflichten

3.1 § 43 Abs. 1

3.2 § 43 Abs. 2 Entfall von Nachweispflichten bei der Eigenentsorgung

3.2.1 Identität des Inhabers der Abfall-Anfallstelle und der Entsorgungsanlage

3.2.2 Räumlicher und betrieblicher Zusammenhang zwischen der Abfall-Anfallstelle und der Entsorgungsanlage

3.3 § 43 Abs. 3 Entfall von Nachweispflichten bei verordneter Rücknahme oder Rückgabe von Abfällen

4. § 44 Anordnungen im Einzelfall

4.1 § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 behördliche Ausdehnung der Pflichten zur Führung von Registern

4.2 § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 behördliche Verpflichtung zur Vorlage von weiteren Belegen

4.3 § 44 Abs. 1 Satz 2 Anordnung oder Zulassung der Führung von Registern und Nachweisen in elektronischer Form oder elektronisch

4.4 § 44 Abs. 2 Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde

5. § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Register- und Nachweispflichten

5.1 Regelungsstruktur

5.2 § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 Verstöße gegen die Registerführungspflichten

5.3 § 61 Abs. 2 Nr. 11 Verstöße gegen die Nachweispflichten

5.3.1 Verstöße gegen § 3 Abs. 1 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV.

5.3.2 Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und Abs. 4 NachwV

5.3.3 Verstöße gegen § 7 Abs. 4 Sätze 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 NachwV

5.3.4 Verstöße gegen § 9 Abs. 5 NachwV

5.3.5 Verstöße gegen § 11 Abs. 1 NachwV und § 12 Abs. 3 NachwV sowie gegen § 13 NachwV

5.3.6 Verstöße gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 NachwV, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 5 NachwV, sowie gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 NachwV

III. Nachweisverordnung

1. § 1 Anwendungsbereich

1.1 § 1 Abs. 1 Abfallwirtschaftsbeteiligte, die zur Führung von Registern und Nachweisen verpflichtet sind)

1.1.1 Abfallerzeuger im Sinne der Nachweisverordnung

1.1.2 Abfallbeförderer im Sinne der Nachweisverordnung

1.1.3 Abfallentsorger im Sinne der Nachweisverordnung

1.1.3.1 Grundsätze

1.1.3.2 Abfallentsorger beim Einsatz von Abfällen bei Baumaßnahmen

1.2 § 1 Abs. 4 Grenzüberschreitende Verbringung

2. § 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung

2.1 § 2 Abs. 1

2.2 § 2 Abs. 2

3. Teil 2: §§ 3 bis 22 allgemeine Grundlagen

3.1 Vorabkontrolle

3.1.1 Grundsatz: Entsorgungsnachweis

3.1.2 Sammelentsorgungsnachweis

3.2 Verbleibskontrolle

4. Teil 2 Abschnitt 1 Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

4.1 § 3 Entsorgungsnachweis

4.1.1 § 3 Abs. 1

4.1.1.1 Formblätter der NachwV

4.1.1.2 Altöle und Althölzer

4.1.1.3 Dreipoliges Verfahren

4.1.2 § 3 Abs. 2 und 3

4.1.2.1 Handhabung der Formblätter

4.1.2.2 Deklarationsanalyse

4.1.3 § 3 Abs. 4 Verfahrensvollmacht

4.1.3.1 Allgemeines

4.1.3.2 Grenzen der Bevollmächtigung

4.2. § 4 Eingangsbestätigung

4.3 § 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises

4.3.1 § 5 Abs. 1 und 2 Behördenbestätigung

4.3.1.1 Grundsätze

4.3.1.2 Behördenbestätigung für ein Lager im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Zwischenlager)

4.3.1.3 Weitere Entsorgung aus einem Zwischenlager

4.3.1.4 Behördenbestätigung bei mobilen Anlagen

4.3.1.5 Entscheidungsfrist von 30 Tagen

4.3.2 § 5 Abs. 3

4.3.3 § 5 Abs. 4 Gültigkeit von Entsorgungsnachweisen und Nebenbestimmungen

4.3.4 § 5 Abs. 5 fiktive oder stillschweigende Bestätigung

4.3.5 Änderungen von Entsorgungsnachweisen

4.4 § 6 Handhabung nach Entscheidung

4.4.1 § 6 Abs. 1 und 2

4.4.2 § 6 Abs. 3 und 4

4.4.3 § 6 Abs. 5

4.5 § 7 Freistellung und Privilegierung

4.5.1 Grundsätze

4.5.2 Freistellung und Privilegierung nach § 7 Abs. 1 und 2

4.5.2.1 Entsorgungsfachbetriebe

4.5.2.2 EMAS-Betriebe

4.5.3 § 7 Abs. 3 behördliche Freistellung von Entsorgungsanlagen

4.5.4 § 7 Abs. 4 Vorlage und Mitführung von Nachweiserklärungen

4.5.5 § 7 Abs. 5 Mitteilungspflichten des privilegierten Abfallentsorgers

4.6 § 8 Anordnung, Widerruf

4.7 § 9 Sammelentsorgungsnachweis

4.7.1 § 9 Abs. 1 Voraussetzungen bei der Sammelentsorgung, Mengenbeschränkung

4.7.1.1 Standortbezogene Mengenbeschränkung

4.7.1.2 Sammlung ohne Mengenbeschränkung

4.7.2 § 9 Abs. 2 Gemischtes Einsammeln von Altölen und Althölzern

4.7.3 § 9 Abs. 3 Satz 1 Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises

4.7.4 § 9 Abs. 3 Satz 2 Sammelentsorgung im privilegierten Verfahren

4.7.5 § 9 Abs. 4 Landesgrenzen überschreitende Sammelentsorgung

4.7.6 § 9 Abs. 5 Erforderlichkeit eines Sammelentsorgungsnachweises bei Einsammlung von Kleinmengen

4.7.7 § 9 Abs. 6 Nicht-Übertragbarkeit des Sammelentsorgungsnachweises

5. Teil 2 Abschnitt 2 Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung

5.1 § 10 Begleitschein

5.2 § 11 Ausfüllung und Handhabung der Begleitscheine

5.3 §§ 12 und 13 Übernahmeschein und Sammelbegleitschein bei der Sammelentsorgung

5.3.1 Übernahmeschein

5.3.2 Begleitschein als Sammelbegleitschein

5.3.3 weitere Verwendung von Übernahmescheinen

6. Teil 2 Abschnitt 3 Sonderfälle

6.1 § 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften

6.2 § 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage

6.3 § 16 Kleinmengen

7. Teil 2 Abschnitt 4 Elektronische Nachweisführung

7.1 § 17 Grundsatz

7.1.1 § 17 Abs. 1

7.1.1.1 Adressaten

7.1.1.2 Dokumente und Übermittlung

7.1.1.3 Elektronische Signatur

7.1.1.4 Empfangszugänge

7.1.2 § 17 Abs. 2

7.2 § 18 Kommunikation

7.2.1 § 18 Abs. 1

7.2.1.1 Strukturierte Nachrichten

7.2.1.2 Standardisierte Schnittstellen

7.2.1.3 Empfangszugänge

7.2.1.3 Empfangszugänge

7.2.2 § 18 Abs. 2

7.2.2.1 Erforderliche Angaben

7.2.2.2 Form

7.2.2.3 Vorlage

7.2.2.4 Elektronische Mitführung und Vorlage

7.3 § 19 Signatur, Übermittlung

7.3.1 § 19 Abs. 1

7.3.1.1 Zeitliche Abfolge der Signaturen

7.3.1.2 Klarschrift

7.3.2 § 19 Abs. 2

7.3.2.1 Signatur des Beförderers

7.3.2.2 Vereinbarung

7.3.3 § 19 Abs. 3

7.3.4 § 19 Abs. 4

7.4 § 20 Koordinierung

7.4.1 Umfang und Zielsetzung

7.4.2 Umsetzung

7.4.2.1 ASYS, GADSYS

7.4.2.2 ZKS-Abfall (www.zks-abfall.de)

7.4.2.3 Vermittlungsstelle

7.4.2.4 Virtuelle Poststelle -VPS-

7.4.2.5 Länder-eANV

7.4.2.6 Individuallösungen

7.4.2.7 Vergabe von Kennnummern

7.4.2.8 Datenspeicherung, Datenschutz

7.4.3 Zulässige Nutzung

7.5 § 21 Ausnahmen

7.5.1 Reichweite

7.5.2 Unberührtheitsklausel

7.5.2 Unberührtheitsklausel

7.6 § 22 Störungen des Kommunikationssystems

7.6.1 § 22 Abs. 1

7.6.1.1 Voraussetzungen

7.6.1.2 Formblätter, Quittungsbeleg

7.6.1.3 Meldepflicht

7.6.2 § 22 Abs. 2

7.6.2.1 Voraussetzungen

7.6.2.2 Maßnahmen

7.6.3 § 22 Abs. 3

7.6.4 § 22 Abs. 4

7.6.1 § 22 Abs. 1

8. Teil 3 Registerführung über die Entsorgung von Abfällen

8.1 § 23 Kreis der Registerpflichtigen

8.2 § 24 Führung der Register

8.2.1 § 24 Abs. 2

8.2.1.1 Erzeuger, Entsorger und Einsammler von nachweispflichtigen Abfällen

8.2.1.2 Beförderer (keine Einsammler) von nachweispflichtigen Abfällen

8.2.1.2 Beförderer (keine Einsammler) von nachweispflichtigen Abfällen

8.2.2 § 24 Abs. 3

8.2.2.1 Führung des Registers durch Erzeuger und Entsorger, die nur Übernahmescheine führen

8.2.2.2 Übernahmescheine, die bei einem Befördererwechsel insbesondere bei dem die nachweispflichtigen Abfälle übergebenden Beförderer anfallen

8.2.3 zu § 24 Abs. 4 bis 7 insgesamt

8.2.3.1 Geltungsbereich der Regelungen, allgemeine Vorgaben

8.2.3.2 abfallchargenscharfe Unterschrift

8.2.3.3 Register aus Praxisbelegen

8.2.3.4 Führung des Registers unter Verwendung von Formblättern

8.2.3.5 Formvorgaben für nur elektronisch geführte Register für nicht nachweispflichtige Abfälle (§ 24 Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4)

8.2.4 § 24 Abs. 4 Registerpflicht für Entsorger nicht nachweispflichtiger Abfälle

8.2.5 § 24 Abs. 5 Outputregister für Abfallentsorger (Sekundärabfallerzeuger)

8.2.6 §§ 24 Abs. 6 und Abs. 7

8.2.6.1 Führung von Registern für nicht nachweispflichtige Abfälle durch Erzeuger

8.2.6.2 Registerführung für nicht nachweispflichtige Abfälle durch Beförderer

8.3 § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung

8.3.1 § 25 Abs. 1

8.3.2 § 25 Abs. 2

8.3.2.1 Nachweispflichtige Abfälle

8.3.2.2 Nicht nachweispflichtige Abfälle

8.3.3 § 25 Abs. 3

9. Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen

9.1 § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

9.1.1 § 26 Abs. 1

9.1.1.1 Tatbestandliche Grenzen des Befreiungsermessens

9.1.1.2 Teilbefreiung und Anordnung anderer geeigneter Nachweise

9.1.2 § 26 Abs. 2

9.2 § 27 Nachweisführung in besonderen Fällen

9.2.1 § 27 Abs. 1

9.2.2 § 27 Abs. 2

9.3 § 28 Vergabe von Kennnummern

9.3.1 § 28 Abs. 1

9.3.2 § 28 Abs. 2

9.3.2.1 Nachweisnummern; Freistellungsnummer

9.3.2.2 Registriernummer

9.3.3 § 28 Abs. 3

9.3.4 § 28 Abs. 4

9.3.5 § 28 Abs. 5

9.3.6 § 28 Abs. 6

9.4 § 29 Ordnungswidrigkeiten

10. Teil 5 Schlussbestimmungen

10.1 § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise

10.1.1 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 bestätigten (Sammel-) Entsorgungsnachweisen

10.1.2 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 im privilegierten Nachweisverfahren erbrachten Entsorgungsnachweisen

10.1.3 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 erwirkten Freistellungen von der Bestätigungspflicht und Gestattungen zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung

10.2 § 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung

IV. Modifizierung und Ergänzung der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen durch andere Vorschriften

1. § 2 Abs. 3 Satz 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

1.1 Reichweite der gesetzlichen Freistellung der Entsorgung von Elektroaltgeräten

1.2 Zwischenlager

1.3 Einrichtungen zur Sammlung

2. Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und Bioabfallverordnung (BioAbfV)

3. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

4. Batterieverordnung (BattV), gültig bis 30.11.2009

V. Anhänge

Anhang A
Ausfüllanleitung für die Formulare der Nachweisverordnung

Anhang B
Ergänzendes Formblatt zur Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung

Anhang C
Matrix zur Änderung von Entsorgungsnachweisen

Anhang D

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