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Vorschrift Medizinische Infektionspräventionsverordnung

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Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung - MedIpVO)

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 13. März 2017, GVOBl. Schl.-H. S. 169

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1046935

Aufgrund von § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 16. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in Verbindung mit § 13 der Medizinischen Infektionspräventionsverordnung vom 8. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) und des § 14 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Grundsätze und Pflichten

§ 3 Hygienekommission

§ 4 Krankenhaushygienikerin, Krankenhaushygieniker

§ 5 Hygienefachkraft

§ 6 Hygienebeauftragte

§ 7 Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, resistenten Erregern und Antibiotikaeinsatz

§ 8 Hygieneplan

§ 9 Fortbildung

§ 10 Aufzeichnungen, Akteneinsicht, Zutrittsrecht

§ 11 Weitergabe von infektionsschutzrelevanten Informationen

§ 12 Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldvorschriften)

§ 13 Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 14 Inkrafttreten

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