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Vorschrift Lkw-Maut-Verordnung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4619)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156)

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Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 56)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1192908

Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden sind und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung

§ 3 Mauterhebungssysteme

§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem

§ 5 Automatisches Mauterhebungssystem

§ 6 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut

§ 7 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge

§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge

§ 9 Stornierung

§ 10 Mauterstattung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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