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Greenwashing  
25.03.2025

LG Köln untersagt der Lufthansa bestimmte Werbeaussagen zum Klimaschutz

ESV-Redaktion Recht
LG Köln: Die Werbeaussagen der Lufthansa sollen bei dem Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, sein Flug wäre durch eine gesonderte Geldzahlung im Wesentlichen klimaneutral --- (Bild: Synaptic Studio / stock.adobe.com – generiert mit KI)
Die Lufthansa bietet ihren Flugästen auch „klimaneutrale“ oder „nachhaltige“ Flüge an, wenn die Kunden bei der Buchung zusätzlich für Klimaschutzprojekte zahlen. Die Deutsche Umwelthilfe sieht darin den Verkauf des „guten Gewissens“ gegen eine „Ablasszahlung“ und verklagte die Lufthansa vor dem LG Köln auf Unterlassung.

Konkret verlangte die Klägerin von dem Luftfahrunternemen die Unterlassung der Aussage:„CO2-Emissionen ausgleichen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten“. Weil die Lufthansa sich weigerte, landete die Sache vor dem LG Köln.


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LG Köln: Geldzahlungen ermöglichen keine klimaneutralen Flüge

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Köln gab dieser vollumfänglich statt. Dem Urteil zufolge darf die Lufthansa nicht mehr mit der obigen Aussage werben, wenn sie die folgende Erläuterung zu ihren jeweiligen Klimaschutzprojekten gibt:

„Alle Projekte sorgen dafür, dass langfristig entweder CO2 -Emissionen eingespart oder aus der Atmosphäre gebunden werden“.

Im weiteren Zusammenhang darf die Lufthansa den Satz: „Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO₂-Emissionen direkt bei der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren“ nicht mehr benutzen. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:
  • Umstrittene Formulierungen nicht eindeutig: Für den Verbraucher ist bei den benannten Formulierungen nicht ersichtlich, wie die Kompensationen auf dem konkret gebuchten Flug erreicht werden sollen.
  • Bemessung der CO₂-Emissionen des jeweiligen Fluges und Anteil an Klimaschädlichkeit unklar: Gleiches gilt für die Bemessung der CO₂-Emissionen des betreffenden Fluges und deren Anteil an der Klimaschädlichkeit. Nach Auffassung des LG soll dem Verbraucher durch die umstrittenen Aussagen suggeriert werden, dass sein Flug mit einer Geldzahlung im Wesentlichen klimaneutral wird. Dies trifft dem Gericht zufolge unstreitig nicht zu. In Bezug auf die verwendeten nachhaltigen Flugkraftstoffe sah das LG Köln zudem eine Täuschung, weil beim Fluggast der Eindruck entstehen soll, seine Zuzahlung würde sich konkret auf seinen Flug beziehen.
  • Keine Unterstützung von einzelnen angegebenen Klimaschutzprojekten: Die beanstandete Werbung ist nach weiterer Auffassung des LG auch deshalb irreführend im Sinne von § 5 Absatz 1 UWG, weil die Lufthansa noch auf ein Klimaschutzprojekt in Tansania hingewiesen hat, das sie seit Ende Dezember 2023 nicht mehr unterstützt.
Das Urteil des LG Köln ist noch nicht rechtkräftig. Einem Sprecher der Lufthansa zufolge will das Unternehmen die Entscheidung prüfen.

Quelle: Zahlreiche Medienberichte unter Hinweis auf dpa zum Urteil des LG Köln vom 21.03.2025 – 84 O 29/24

 


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