Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 21. September 2021 (GV. NRW. S. 1104)
Auf Grund des § 35 Absatz 1 Satz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und dem Ministerium für Verkehr:
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