Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 8. Dezember 2008, GVOBl. Schl.-H. S. 759, geändert am 19. November 2013, GVBl S. 443
Aufgrund des § 43 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3; aufgrund des § 26 Abs. 5 des LNatSchG verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die folgenden §§ 2 und 3:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: