Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), verordnet die Landesregierung:
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