Vom 22. November 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 536), zuletzt gendert durch Artikel 5 Absatz 1 N r. 8 der Verordnung vom 22. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956)
Aufgrund des 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglrm vom 30. Mrz 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986), in Verbindung mit 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt gendert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), und des 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
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