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Vorschrift Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle

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  • Vom 3. August 2000, GVBl. S. 303, zuletzt geändert am 22. November 2013, GVBl. S. 459, 466

  • Vom 3. August 2000, GVBl. S. 303, zuletzt geändert am 22. Juni 2012, GVBl. S. 163

  • Vom 3. August 2000, GVBl. S. 303, geändert am 4. Juni 2008, GVBl. S. 111

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Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz

Vom 3. August 2000, GVBl. S. 303, zuletzt geändert am 29. Dezember 2017, GVBl. S. 16

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.2234

Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 und 6 und des § 27 Abs. 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 2129-1, wird, hinsichtlich der §§ 2 bis 6 im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, verordnet:

§ 1 Zentrale Stelle für Sonderabfälle

§ 2 Aufgaben

§ 3 Andienungsverfahren

§ 4 Andienung durch Einsammler

§ 5 Zuweisung und Auskunftspflicht

§ 6 In-Kraft-Treten

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