Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 25. Juli 2013 (GVBl. S. 282), zuletzt gendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mrz 2021 (GVBl. S. 156)
Aufgrund des 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 8 und des 55 Abs. 3 Satz 2 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und des 2 Abs. 4 und des 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebhrengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt gendert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird, hinsichtlich des 56 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:
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