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Vorschrift Landeshafenverordnung

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Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg (Landeshafenverordnung - LHafenV)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Brandenburg

Vom 18. April 1997, GVBl. II Nr. 13 S. 306, geändert am 31. März 2009, GVBl. II Nr. 15 S. 270

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.561882

Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anwendung anderer Vorschriften

Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse der oberen Verkehrsbehörde

§ 4 Zuständigkeiten

§ 5 Befugnisse

Abschnitt 3
Verhalten im Hafen

§ 6 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet

§ 7 Benutzung des Hafens, Hafenordnung

§ 8 Beschränkung der Hafennutzung

§ 9 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

§ 10 Reinhaltung des Hafens, Schiffsentsorgung

§ 11 Schädlingsbekämpfung

§ 12 Rettungsmittel und -geräte

§ 13 Besondere Vorfälle

§ 14 Reparaturarbeiten

Abschnitt 4
Meldepflichten

§ 15 An- und Abmeldung

§ 16 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren

§ 17 Besondere Erlaubnis zum Einlaufen

§ 18 Stillegen von Fahrzeugen

Abschnitt 5
Verkehr und Aufenthalt

§ 19 Fahrten im Hafen

§ 20 Schlepp- und Schubverkehr

§ 21 Zuweisung der Liegeplätze

§ 22 Festmachen und Ankern

§ 23 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

§ 24 Landgänge

§ 25 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen

§ 26 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

§ 27 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen

Abschnitt 6
Umschlag und Lagern

§ 29 Benutzung von Hafenanlagen

§ 30 Lagern von Gütern

Abschnitt 7
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter befördert und umgeschlagen werden

§ 31 Vorkehrungen für Gefahrenfälle

§ 32 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern

§ 33 Festmachen von Fahrzeugen

§ 34 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 35 Fluchtwege

§ 36 Laden und Löschen

§ 37 Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter

§ 38 Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden

§ 39 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen

§ 40 Gasfreiheitszeugnis

Abschnitt 8
Vorschriften über harmonisierte Binnen- schifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 40a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 40b Pflichten

Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Übergangsbestimmungen

§ 43 Inkrafttreten

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