Aufgrund der §§ 1 und 3 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBI. M-V 1991 S. 2) und des § 23 Abs. 4 Satz 2, des § 34 Abs. 2 Satz 2 und des § 35 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034), verordnet die Landesregierung:
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