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Vorschrift Landes-Abfallwirtschaftszuständigkeitsverordnung  Schleswig-Holstein

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  • Vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), zuletzt geändert am 17. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 407)

  • Vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), zuletzt geändert am 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16)

  • Vom 11. Juli 2007, GVOBl. Schl.-H. S. 341, zuletzt geändert am 6. Juni 2017, GVOBl. Schl.-H. S. 389

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Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften (LAbfWZustVO)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), zuletzt geändert am 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 267, 283)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.284624

Aufgrund von § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) sowie § 26 in Verbindung mit § 1 1 Abs. 6 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 289), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit der obersten Abfallentsorgungsbehörde

§ 2 Zuständigkeit der oberen Abfallentsorgungsbehörde

§ 3 Zuständigkeit der unteren Abfallentsorgungsbehörden

§ 4 Zuständigkeit der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher

§ 5 Zuständigkeiten der Bergbehörden

§ 6 Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

§ 7 Zuständigkeit der Zentralen Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen

§ 8 Sonstige Zuständigkeiten

§ 9 Abwehr von Zuwiderhandlungen

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 12 Inkrafttreten

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