Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2022 (BGBl. I 2023 Nr. 133)
Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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