Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843), zuletzt gendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 58)
Aufgrund des 11 Abs. 3, 15 Abs. 1 sowie des 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl.. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) gendert worden ist, verordnet der Minister fr Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
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