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Vorschrift Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung

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  • Vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 325 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1521)

  • Vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594, 595)

  • Vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

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Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise (Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1974)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.270945

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 und des § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

1. Abschnitt
Liefer- und Bezugsbeschränkungen für Kraftstoffe

§ 1 Liefer- und Bezugsbeschränkungen

§ 2 Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen

§ 3 Geltungsdauer von Bezugscheinen

2. Abschnitt
Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf

§ 4 Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden

§ 5 Zuteilungskürzungen durch Verordnung

§ 6 Antragsberechtigte

3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6

§ 7 Anträge von Privatpersonen

§ 8 Anträge von Gewerbetreibenden, Landwirten, freiberuflich Tätigen sowie für sonstigen beruflichen Bedarf

§ 9 Anträge der öffentlichen Hand

§ 10 Antragszeiträume

§ 11 Vorabausgabe von Bezugscheinen

4. Abschnitt
Ausgabe von Bezugscheinen unabhängig vom Bedarf

§ 12 Grundmenge für Kraftfahrzeuge

§ 13 Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge

5. Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 14 Zuständige Stellen

6. Abschnitt
Zuteilung von Kraftstoff für auswärtige Kraftfahrzeuge sowie in sonstigen besonderen Fällen

§ 15 Zuteilung für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene Kraftfahrzeuge

§ 16 Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, internationale Organisationen und verbündete Streitkräfte

7. Abschnitt
Vorschriften für Kraftstoffhändler

§ 17 Lieferpflicht

§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen

§ 19 Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern

8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

9. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 21 (aufgehoben)

§ 22 Inkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2

Anlage A

Anlage B

Anlage C

Anlage 3

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