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Umweltdigital.de!
Im Wortlaut: § 3 UIG Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen |
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. (2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. |
Im Wortlaut: § 9 UIG Schutz sonstiger Belange |
1) Soweit (…) 3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. |
Nachgefragt bei: Rechtsanwalt Dr. Roman Götze | 14.02.2017 |
Götze: „Die Bürger nehmen die Intention des UIG ernst und stellen es gerichtlich auf die Probe!” | |
Das Umweltinformationsgesetz steht für einen grundlegenden Wandel hin zu mehr Tranparenz. Wer einen Informationsanpruch hat, wer informationspflichtig ist und wie dieser Anspruch praktisch gewährt wird, erläutert Rechtsanwalt Dr. Roman Götze im Interview mit der ESV-Redaktion. mehr … |
Handlich und praxisnah
Berliner Kommentar UIGAlle Stellen, die mit umweltrelevanten Informationen umgehen, können zur Gewährung von Umweltinformationen verpflichtet sein. Konflikte ergeben sich dabei häufig im Spannungsfeld zwischen Antragsteller, informationspflichtiger Stelle und Drittbetroffenen.Mit dem Berliner Kommentar UIG nehmen Sie die Herausforderung an: Setzen Sie auf aktuelle, kompakte und praxisnahe Erläuterungen des UIG aus der Feder äußerst erfahrener Rechtsanwälte im Umwelt- bzw. Umweltinformationsrecht. Das Werk vereint alle zentralen, mit dem UIG verbundenen Perspektiven und Handlungsrollen in einem Werk: Es richtet sich an alle Akteure, die
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