Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138, 3196)
Die Änderungen durch Artikel 4 Abs. 74 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1673) treten gem. Artikel 7 Abs. 3 am 1. Oktober 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 6 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 726) treten gem. Artikel 25 Abs. 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderung des § 31 durch Artikel 17 Nummer 25 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138, 3196) tritt gemäß Artikel 24 Absatz 2 Nummer 4 derselben Vorschrift am 1. Juli 2021 in Kraft und ist daher textlich noch nicht umgesetzt.
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