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Vorschrift Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

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  • Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1201)

  • Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2511)

  • Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2065)

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Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert am 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2199)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.11760

Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1556), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Höhe der Gebühren

§ 3 Gebührenbemessung

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Kosten der Aufsicht

§ 5a Kosten der staatlichen Verwahrung

§ 6 Befreiung und Ermäßigung

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 Verjährung

§ 9 Übergangsregelung

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Inkrafttreten

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