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Vorschrift Kormoranverordnung

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Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt

Vom 15. September 2014, GVBl. LSA S. 432

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.690300

Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3208), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

§ 2 Ausnahme vom Tötungsverbot für Kormorane

§ 3 Örtliche, sachliche und zeitliche Beschränkungen

§ 4 Abschussberechtigte, Inbesitznahme, Vermarktungsverbot

§ 5 Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien

§ 6 Melde- und Nachweispflichten

§ 7 Beschränkung des Abschusses und der Verhinderung neuer Brutkolonien

§ 8 Beobachtung der Bestandsentwicklung

§ 9 Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

§ 11 Inkrafttreten

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