Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 5. Juli 2012, GVOBl. M-V S. 310
Aufgrund des 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) gendert worden ist, in Verbindung mit 23 Absatz 1 des Naturschutzausfhrungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) gendert worden ist, verordnet das Ministerium fr Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
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