Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 17. März 2005, GV. NRW. S. 222
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV NRW. S. 6), geändert durch Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 358), sowie auf Grund des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6), geändert durch Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 358), wird verordnet:
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