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Maßnahmen gegen Klimawandel  
10.03.2020

Klimaneutralität bis 2050? EU-Kommission schlägt Entwurf für Klimagesetz vor

ESV-Redaktion Recht
Die EU-Kommission will dem Klimawandel mit einem „Europäischen Klimagesetz“ entgegenwirken. (Foto: julia_arda / stock.adobe.com)
Die EU-Kommission hat den Entwurf für ein „Europäisches Klimagesetz“ vorgelegt. Damit soll die EU bis 2050 klimaneutral werden. Dies hat die Kommission in einer aktuellen Pressemeldung mitgeteilt.

Konkret geht es um den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der VO (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz). Die geplanten Regelungen sollen Teile des European Green Deals umsetzen. Diesen hatte die Kommission im Dezember 2019 vorgestellt.

Bisherige Reduzierung der Treibhausgase reicht nicht aus

Ihr Hauptziel, bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen, formuliert die Kommission in Artikel 2 ihres Vorschlags.  Nach dem bisherigen EU-Klimaziel für 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 40 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt werden. Dies würde aber nicht ausreichen, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Deshalb will die Kommission nun zunächst bis September dieses Jahres das 2030er-Ziel überprüfen. Gegebenenfalls wird sie Optionen vorschlagen, die die Senkung auf 50 bis 55 Prozent erhöhen sollen.

Regelmäßige Anpassung durch delegierte Rechtsakte  

Für den Zeitraum ab 2030 soll das Klimagesetz dann regelmäßig angepasst werden, so die Kommission weiter. Umgesetzt werden solle dies im Schnelldurchlauf durch delegierte Rechtsakte. Dies ergibt sich aus Artikel 3 des Entwurfs. Nach dieser Norm würde die Kommission einen Zielpfad auf Unionsebene festlegen, auf dem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 verwirklicht werden soll.

Zwar würde hierdurch die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen beschleunigt. Allerdings hätten das EU-Parlament und die Mitgliedsländer kein echtes Mitspracherecht mehr. Sie könnten den Rechtssetzungsakten der Kommission lediglich innerhalb von zwei Monaten widersprechen.

Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft soll erhalten bleiben

Bei der Festlegung des Zielpfads will die Kommission neben zahlreichen anderen Faktoren wie beste Technologie, Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung auch die Kostenwirksamkeit, die wirtschaftliche Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union berücksichtigen. Unternehmen in der EU sollen laut Kommission auf dem Weg zur weltweiten Marktführerschaft unterstützt werden – und zwar bei sauberen Produkten und Technologien.

Die einzelnen nationalen Maßnahmen stehen gemäß  Artikel 6 des VO-Entwurfs auf dem Prüfstand.

Im Überblick: Der Inhalt des Vorschlags der EU-Kommission

Insgesamt besteht der Entwurf aus den folgenden 11 Artikeln:
  • Artikel 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich
  • Artikel 2 – Ziel der Klimaneutralität
  • Artikel 3 – Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität
  • Artikel 4 – Anpassung an den Klimawandel
  • Artikel 5 – Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union
  • Artikel 6 – Bewertung der nationalen Maßnahmen
  • Artikel 7 – Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission
  • Artikel 8 – Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Artikel 9 – Ausübung der Befugnisübertragung
  • Artikel 10 – Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999
  • Artikel 11 – Inkrafttreten
Den vollständigen Verordnungsentwurf finden Sie hier:
 

Reaktionen

Der Kommissions-Vorschlag fand ein geteiltes Echo:
  • Es genüge nicht, die richtigen Ziele zu setzen. Vielmehr wären klar definierte Wege und kurzfristige Einstiegspunkte erforderlich, meint das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung. Dort hält man eine klug gemachte und umfassende CO2-Bepreisung für die effizienteste und sozial gerechte Maßnahme für eine sichere Klimazukunft.
  • Aus Sicht des Digitalverbands Bitkom ist es wichtig, von Anfang an digitale Lösungen mit zu berücksichtigen.
Weitere interessante Stellungnahmen finden Sie hier.

Quelle: PM der EU-Kommission vom 4.3.2020

Windenergieprojekte und Finanzielle Bürgerbeteiligung

Contra bei Gegenwind

Dass die finanzielle Bürgerbeteiligung an Windenergieprojekten ein Schlüssel zur Akzeptanzsteigerung bei der lokalen Bevölkerung sein kann, stellt Christian Maly dar. Um der komplexen Problematik umfassend gerecht zu werden, berücksichtigt er auch sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Aspekte in seinen rechtlichen Erläuterungen. Er

  • zeigt, wie eine Verpflichtung von Vorhabenträgern zur finanziellen Bürgerbeteiligung auf Bundesebene rechtlich einheitlich umgesetzt werden könnte
  • analysiert und bewertet bereits bestehende Akzeptanzmechanismen – wie etwa das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern, aber auch die in Dänemark eingeführten Regelungen
  • lässt diese Ansätze in einen Vorschlag für eine nationale Lösung einfließen, die auch grundrechtsrelevante und unionsrechtliche Fragestellungen berücksichtigt

Das Buch erscheint als Band 3 der BSER Berliner Schriften zum Energierecht. Band 1: Meister, Systemdienstleistungen und Erneuerbare Energien. Band 2: de Witt/Durinke/Kause, Höchstspannungsleitungen.


(ESV/bp)
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