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Vorschrift Klima-Bergverordnung

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  • Vom 9. Juni 1983, BGBl. I S. 685

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Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)

Sachgebiet: Bergrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 9. Juni 1983, BGBl. I S. 685, geändert am 18. Oktober 2017, BGBl. I S. 3584, 3594

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.181040

Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 Buchstabe b, § 67 Nr. 1 und 8 und § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit

§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus

§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau

§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

§ 7 Zusätzliche Pausen

§ 8 Eingewöhnungszeit

§ 9 Besondere Personengruppen

§ 10 Arbeiten in Notfällen

§ 11 Ermittlung der Temperaturwerte

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 Aufzeichnungen

§ 14 Bekanntmachung

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Anlage 1

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