Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 15. Juni 1993, SächsGVBl. S. 572, geändert am 29. November 2001, SächsGVBl. 2002 S. 189
Aufgrund von § 15 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) wird verordnet:
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