Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Berlin
Vom 5. Mrz 2002 (GVBl. S. 100), zuletzt gendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2025 (GVBl. S. 466)
Auf Grund des 19 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin vom 3. Mai 1995 (GVBl. S. 282), gendert durch Artikel LX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:
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