Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Berlin
In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2017, GVBl. S. 306
Auf Grund des § 17 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. T S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. T S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 17. April 2012 (GVBl. S. 125) verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
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