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Vorschrift Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

Altfassung

  • Zurück zur aktuellen Fassung vom Stand vom 03.05.2018
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  • Vom 6. März 2013, GVBl. S. 80, zuletzt geändert am 3. Mai 2018, GVBl. S. 82, 145

  • Vom 6. März 2013, GVBl. S. 80

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Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Hessen

Vom 6. März 2013, GVBl. S. 80, geändert am 17. Dezember 2015, GVBl. S. 636

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.582833

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 1 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 2 Wild lagernde Abfälle

§ 3 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen

§ 4 Kommunale Zusammenarbeit

§ 5 Gebühren

§ 6 Rechtsaufsicht

ZWEITER TEIL
Durchführung der Abfallentsorgung

§ 7 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 8 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 9 Abfallwirtschaftsplan

§ 10 Aufwendungsersatz für Entschädigungsleistungen bei Vorarbeiten

§ 11 Veränderungssperre

§ 12 Enteignungsrechtliche Vorwirkung

§ 13 Bauprodukte und Bauarten, Abnahme

§ 14 Eigenkontrolle von Deponien

§ 15 Überwachung

§ 16 Sachverständige

§ 17 Datenverarbeitung

DRITTER TEIL
Zuständigkeiten

§ 18 Abfallbehörden

§ 19 Sachliche Zuständigkeit

§ 20 Abfallrechtliche Zuständigkeiten der Gemeinden

§ 21 Örtliche Zuständigkeit

§ 22 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie

§ 23 Hessisches Landeslabor

§ 24 Übertragung von Zuständigkeiten

VIERTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 25 Bußgeldvorschriften

§ 26 Erlass von Rechtsverordnungen und Technischen Regeln

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts, Fortgeltung

§ 28 Inkrafttreten

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