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Vorschrift Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz

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  • Vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)

  • Vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652)

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Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz - HAltBodSchG)

Sachgebiet: Bodenschutz

Gesetzgeber: Hessen

Vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602, 610)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.299816

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Bodenschutzes

§ 2 Aufgaben und Anordnungen der Bodenschutzbehörde

§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 4 Mitwirkungspflichten

§ 5 Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte

§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen

ZWEITER TEIL
Bodeninformationen, Datenschutz

§ 7 Bodeninformationssystem

§ 8 Altflächendatei

§ 9 Datenverarbeitung

DRITTER TEIL
Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen

§ 10 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen

§ 11 Verfahrensvorschriften bei der Sanierung

§ 12 Träger der Altlastensanierung

§ 13 Kostenerstattung, öffentliche Last, Verjährung

§ 14 Altlastenfinanzierungsumlage

VIERTER TEIL
Zuständigkeiten, Ausgleich, Bußgeldvorschriften

§ 15 Bodenschutzbehörden

§ 16 Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörden

§ 17 Übergeordnete Aufgaben

§ 18 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen

§ 19 Bußgeldvorschriften

FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 21 Aufhebung von Vorschriften

§ 22 Inkrafttreten

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