Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Hessen
Vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66)
Änderungen zum 20.01.2027, in Art. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 22 Buchst. b Doppelbuchst. cc:
Art. 1 Nr. 1 Buchst. b:
Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, soweit für diese die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 169 S. 35, 2025 L 2025/90297), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (ABl. EU 2024 L Nr. 2748), durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.“
Nr. 22 Buchst. b Doppelbuchst. cc:
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nr. 4 wird ein Komma angefügt.
bb) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5. Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen“
cc) In Nr. 5 wird die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“ durch „Verordnung (EU) 2023/1230“ ersetzt.“
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