Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Hessen
Vom 3. Februar 2009 (GVBl. S. 30), zuletzt gendert am 11. Mai 2022 (GVBl. S. 259)
Aufgrund
1. des 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685),
2. des 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zustndigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), gendert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. IS. 510), und
3. des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt gendert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
wird verordnet:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
