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Vorschrift Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes

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  • Vom 28. Oktober 2003, HmbGVBl. S. 499, zuletzt geändert am 21. Dezember 2010, HmbGVBl. S. 655

  • Vom 28. Oktober 2003, HmbGVBl. S. 499, zuletzt geändert am 1. September 2005, HmbGVBl. S. 377

  • Vom 28. Oktober 2003, HmbGVBl. S. 499

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Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (HmbVSU)

Sachgebiet: Bodenschutz

Gesetzgeber: Hamburg

Vom 28. Oktober 2003, HmbGVBl. S. 499, zuletzt geändert am 10. Oktober 2017, HmbGVBl. S. 319, 327

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.72711

Auf Grund von § 14 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes (HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) und § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. III 701-1), zuletzt geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2995), wird verordnet:

Teil 1: Sachverständige

§ 1 Anerkennung von Sachverständigen durch die Handelskammer Hamburg

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 3 Pflichten anerkannter Sachverständiger

§ 4 Anerkennungsverfahren

§ 5 Befristung der Anerkennung

§ 6 Vereinfachtes Verfahren

§ 7 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

§ 8 Verzeichnis, Bekanntgabe

Teil 2: Untersuchungsstellen

§ 9 Anerkennung

§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 11 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen

§ 12 Anerkennungsverfahren

§ 13 Befristung der Anerkennung

§ 14 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

§ 15 Verzeichnis, Bekanntgabe

Anhang l
- Anforderungen an die Sachkunde von Sachverständigen -

Anhang 2
- Bereichsspezifische Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten -

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