Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 81)
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 S. 1).
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 S. 57), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 218 S. 1).
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text) (ABl. L 132 S. 58).
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschiffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 S. 152; L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 S. 45).
Aufgrund des § 137 Absätze 1 und 2, des § 142 Absatz 3 und des § 144 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
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