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Vorschrift Hafenentsorgungsverordnung

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  • Vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956)

  • Vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 774)

  • Vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)

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Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 78)

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Aufgrund des § 140 Abs. 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490, ber. S.550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2001, GVOBl. Schl.-H S. 14) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Geltungsbereich

Hafenauffangeinrichtungen, Verpflichtungen der Betreiber und Nutzer

§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne

§ 6 Meldung

§ 7 Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 8 Entsorgung von Ladungsrückständen

Abschnitt II
Abgaben und Ablauf der Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 9 Grundsatz

§ 10 Bemessungsgrundlagen

§ 11 Höhe der Abgaben

§ 12 Ablauf der Entsorgungen und Voraussetzungen, Mehrkosten

§ 13 Ausnahmen

Abschnitt III
Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Zuständigkeiten

§ 15 Überwachung

§ 15a Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt IV
Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)
ANMELDEFORMULAR FÜR DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN IN HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN

Anlage 2 (zu § 9 Absatz 4)
KOSTEN- UND NETTOEINKOMMENSARTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB UND DER VERWALTUNG VON HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN

Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1)
ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG

Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2)
AUSNAHMEZEUGNIS GEMÄß ARTIKEL 9 IN BEZUG AUF DIE ANFORDERUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 6, 7 ABSATZ 1 UND 8 DER RICHTLINIE (EU) 2019/883 FÜR DEN HAFEN/DIE HÄFEN

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