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Vorschrift Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

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  • Vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 727)

  • Vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102)

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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138, 3192)

Hinweis der Redaktion:

Bitte beachten Sie, dass die Änderungen der §§ 27, 38, 39 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 19 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 726) erst am 21. Oktober 2021 in Kraft treten. In der Ihnen hier zur Verfügung gestellten aktuellen Version des Gesetzes finden sie deshalb noch keine Berücksichtigung.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1116956

Es verordnen auf Grund

  • – der §§ 88a und 91 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden sind, die Bundesregierung
  • – des § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und auf Grund des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) sowie des § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von denen § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Verfahren der Ausschreibung

Abschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 4 Ausschreibungen

§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen

§ 6 Anforderungen an Gebote

§ 7 Ausschreibungsverfahren

§ 8 Sicherheiten

§ 9 Erstattungen von Sicherheiten

§ 10 Ausschluss von Geboten

§ 11 Ausschluss von Bietern

§ 12 Zuschlagsverfahren

§ 13 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten

§ 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts

§ 15 Entwertung von Zuschlägen

Abschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

§ 19 Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften

§ 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Abschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen

§ 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen

§ 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen

§ 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen

§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen

Teil 3
Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung

§ 27 Zahlungsanspruch

§ 28 Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs

§ 29 Ausgleichsmechanismus

Teil 4
Pönalen

§ 30 Pönalen

§ 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

Teil 5
Die ausschreibende Stelle

§ 32 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle

§ 33 Veröffentlichungen

§ 34 Mitteilungspflichten

§ 35 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle

§ 36 Festlegungen

Teil 6
Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden

§ 37 Geöffnete ausländische Ausschreibungen

§ 38 Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten

Teil 7
Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 39 Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen

Teil 8
Datenschutz, Rechtsschutz

§ 40 Datenübermittlung

§ 41 Löschung von Daten

§ 42 Rechtsschutz

§ 43 Übergangsbestimmungen

Anlage (zu § 27 Absatz 1)
Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen

1. Berechnung der Marktprämie

2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie

3. Veröffentlichung der Berechnung

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