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Vorschrift Gesetz zur Aarhus-Konvention

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  • Vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251

Rechtssprechung zu:
  • EuGH: Vorabentscheidungsersuchen; Zugang zu Gerichten, Urt. v. 14.01.2021

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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251, geändert am 17. Juli 2009, BGBl. II S. 794

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.98309

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Präambel

Artikel 1
Ziel

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Zugang zu Informationen über die Umwelt

Artikel 5
Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt

Artikel 6
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

Artikel 6bis
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen

Artikel 7
Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken

Artikel 8
Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente

Artikel 9
Zugang zu Gerichten

Artikel 10
Tagung der Vertragsparteien

Artikel 11
Stimmrecht

Artikel 12
Sekretariat

Artikel 13
Anhänge

Artikel 14
Änderungen des Übereinkommens

Artikel 15
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

Artikel 16
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 17
Unterzeichnung

Artikel 18
Verwahrer*

Artikel 19
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 20
Inkrafttreten

Artikel 21
Rücktritt

Artikel 22
Verbindliche Wortlaute

Anhang I

Anhang Ibis
In Artikel 6bis genannte Modalitäten

Anhang II

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