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Vorschrift Gesetz zum Helsinki-Industrieunfall-Übereinkommen

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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 16. Juli 1998, BGBl. II S. 1527

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.267375

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Präambel

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4 Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten

Artikel 5 Freiwillige Erweiterung des Verfahrens

Artikel 6 Verhütung

Artikel 7 Standortwahl

Artikel 8 Bereitschaft für den Notfall

Artikel 9 Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit

Artikel 10 Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen

Artikel 11 Bekämpfung

Artikel 12 Gegenseitige Hilfeleistung

Artikel 13 Verantwortlichkeit und Haftung

Artikel 14 Forschung und Entwicklung

Artikel 15 Informationsaustausch

Artikel 16 Technologieaustausch

Artikel 17 Zuständige Behörden und Kontaktstellen

Artikel 18 Konferenz der Vertragsparteien

Artikel 19 Stimmrecht

Artikel 20 Sekretariat

Artikel 21 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 22 Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen

Artikel 23 Anwendung

Artikel 24 Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte

Artikel 25 Status der Anhänge

Artikel 26 Änderungen des Übereinkommens

Artikel 27 Unterzeichnung

Artikel 28 Verwahrer

Artikel 29 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Bettritt

Artikel 30 Inkrafttreten

Artikel 31 Rücktritt

Artikel 32 Verbindliche Wortlaute

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang X

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XIII

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