Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 458)
Die Änderung durch Artikel 4 Abs. 55 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 1666) tritt gem. Artikel 7 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderung durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) tritt gem. Artikel 33 Abs. 5 dieses Gesetzes am 1. Juli 2025 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderung durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) tritt gem. Artikel 33 Abs. 6 dieses Gesetzes am 1. Januar 2026 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
§ 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
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