Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: September 2014 (GMBl 2014, S. 1294)
*) Hinweis: Mit der Neufassung ist die TRGS 525 an das aktuelle Vorschriften- und Regelwerk angepasst und auf die Veterinärmedizin ausgeweitet worden und gilt damit für den gesamten Bereich der Medizin, sowohl in entsprechenden Einrichtungen der stationären als auch in der ambulanten medizinischen Versorgung. Die TRGS gilt auch in Einrichtungen wie Apotheken, der ambulanten Pflege, dem Rettungs- und Krankentransport, den medizinischen Untersuchungseinrichtungen für Körpergewebe, -flüssigkeiten und alternativmedizinischen Einrichtungen.
Die weite Verbreitung bislang nicht berücksichtigter Therapieprinzipien (z.B. monoklonale Antikörper) und die Änderung der Rechtslage hat eine intensive Prüfung und Überarbeitung des Kapitels über die Arzneimittel mit CMR-Eigenschaften erforderlich gemacht.
Das Kapitel Desinfektion ist der aktuellen Rechts- und Erkenntnislage angepasst worden.
Der Wandel in den Methoden der Anästhesie wurde bei der Überarbeitung des Kapitels über die Anwendung von Narkosegasen berücksichtigt. Die Hinzunahme der Veterinärmedizin hat Anpassungen erforderlich gemacht. Es sind neue Verfahren zur Anästhesie, der Langzeitsedierung und in der Zahnmedizin entwickelt worden.
Die Auswirkungen der Laserchirurgie mit entsprechender Pyrolyse bzw. Rauchgasentwicklung sind bislang in der Regelsetzung noch unzureichend berücksichtigt. Es liegen zahlreiche neue Erkenntnisse dazu vor.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
– Neufassung der TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung"
Neufassung der TRGS 525
Die TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung", Ausgabe Mai 1998, BArbBl Heft 5/1998 S. 99-105, wird wie folgt neu gefasst:
Ausgabe September 2014*)
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