Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147)
Die Änderung durch Artikel 5 der fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) tritt gemäß Artikel 9 Satz 2 desselben Gesetzes am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die Änderungen sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des
– § 12 Absatz 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) sowie
– § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
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