Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 6 in Verbindung mit § 7a nach Anhörung der dort genannten Sicherheitsbehörden und -Organisationen und auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
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