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Vorschrift Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475, 478)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472, 1473)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229)

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Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 174 S. 5)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.4361

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 6 in Verbindung mit § 7a nach Anhörung der dort genannten Sicherheitsbehörden und -Organisationen und auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

§ 3
Grenzüberschreitende Beförderung

Anlage
(zu § 1 Absatz 2)

Erklärung der verwendeten Abkürzungen

Ausnahme 1
– offen -

Ausnahme 2
- offen -

Ausnahme 3
– offen -

Ausnahme 4
– offen -

Ausnahme 5
– offen -

Ausnahme 6
– offen -

Ausnahme 7
– offen -

Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

Ausnahme 10
– offen –

Ausnahme 11
– offen –

Ausnahme 12
– offen –

Ausnahme 13
– offen –

Ausnahme 14
– offen –

Ausnahme 15
– offen –

Ausnahme 16
– offen –

Ausnahme 17
– offen –

Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier

Ausnahme 19 – offen –

Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks

Ausnahme 23
– offen –

Ausnahme 24 (S)
Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen

Ausnahme 25
– offen –

Ausnahme 26
– offen –

Ausnahme 27
– offen –

Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

Ausnahme 29
– offen –

Ausnahme 30
– offen –

Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen

Ausnahme 32 (S, E)
Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben

Ausnahme 34 (M)
Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung

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